Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019 – 20 UF 141/18

 

Keine Nutzungsentschädigung für ausgezogenen Ehegatten bei mietfreiem Wohnen in Haus der Schwiegereltern, nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB

Der aus dem Haus ausgezogene Ehegatte kann vom verbleibenden Ehegatten keine Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB verlangen, wenn das Haus den Schwiegereltern gehört und diese den Eheleuten die Nutzung mietfrei überlassen haben. Im konkreten Fall entspreche dies nicht der Billigkeit.

Die mietfreie Überlassung der Ehewohnung an die Ehegatten beruhe in der Regel auf dem Verwandtschaftsverhältnis zum eigenen Kind. Es entspreche üblicherweise nicht dem Willen der Schwiegereltern, dass das eigene Kind gegenüber dem Schwiegerkind nach dessen Auszug aus der Wohnung Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung ausgesetzt sein solle und auf diesem Weg doch zu einer Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung herangezogen werden können soll.

Ausnahmsweise könne auch bei einer mietfreien Überlassung der Ehewohnung ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehen, so das Oberlandesgericht, wenn der weichende Ehegatte zuvor erhebliche Geldmittel und Arbeitsleistungen in die mietfrei überlassene Ehewohnung investiert hat. So lag der Fall hier aber nicht.